§ 373 – Gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel
(1) Wer gewerbsmäßig Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben hinterzieht oder gewerbsmäßig durch Zuwiderhandlungen gegen Monopolvorschriften Bannbruch begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. (2) Ebenso wird bestraft, wer eine Hinterziehung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder einen Bannbruch begeht, bei denen er oder ein anderer Beteiligter eine Schusswaffe bei sich führt, normal normal eine Hinterziehung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder einen Bannbruch begeht, bei denen er oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand eines anderen durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder normal normal als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung der Hinterziehung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder des Bannbruchs verbunden hat, eine solche Tat begeht. normal normal normal arabic (3) Der Versuch ist strafbar. (4) § 370 Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 gilt entsprechend.
Kurz erklärt
- Wer gewerbsmäßig Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben hinterzieht oder gegen Monopolvorschriften verstößt, kann mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft werden.
- In weniger schweren Fällen beträgt die Strafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe.
- Wenn bei der Tat eine Schusswaffe oder andere Gewaltmittel verwendet werden, sind die Strafen ebenfalls hoch.
- Auch der Versuch dieser Taten ist strafbar.
- Bestimmte Regelungen aus § 370 Absatz 6 und 7 gelten ebenfalls für diese Straftaten.